Leiden – Krankheit – Sterben
Ein trauriges und schmerzvolles Thema. Für betroffene selbst – aber auch für die Angehörigen.
Doch es kann uns alle irgendwann plötzlich und unerwartet durch einen Unfall oder langsam und schleichend durch Krankheit treffen.
Für den Fall einer Geschäftsunfähigkeit gibt es in Deutschland gesetzliche Regelungen aufgrund derer gerichtliche Betreuung angeordnet wird.
Und eben auch die Möglichkeit, diese Dinge durch selbst gewählte Personen Ihres Vertrauens so regeln zu lassen, dass Ihre Vorstellungen berücksichtigt und umgesetzt werden. Dafür braucht es Ihre Initiative durch rechtzeitige Erstellung rechtskonformer Vollmachten und Verfügungen.
Selbiges gilt für den Sterbefall. Wenn kein Testament erstellt wird greift die gesetzlich festgelegte Erbfolge. Wer hier individuellen Regelungsbedarf hat, muss ein rechtskonformes Testament erstellen.
Was benötige ich, um auch dann mein Leben zu regeln, wenn ich es selbst nicht mehr kann?
Wie bestimme ich, was medizinisch unternommen oder unterbunden werden soll, wenn ich Entscheidungsunfähigkeit bin?
Wie sorgen ich dafür, dass meine Familie oder Angehörigen im Notfall handlungsfähig bleiben?
Wer ist mein Vertreter für den Fall, dass ich meinen Willen nicht selbst ausdrücken kann?
Wie sorge ich in medizinischen Notfällen vor, wenn ich nicht mehr bei Bewusstsein bin oder mich klar artikulieren kann?
Wie empfehle ich dem Betreuungsgericht einen gesetzlichen Betreuer für mich?
Wie verhindere ich, dass das Gericht im Notfall einen fremden Betreuer für mich bestimmt?
Wenn Sie auch nur eine der Fragen nicht beantworten können, dann sollten auch Sie über die Themen Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht, Betreuungs- oder Pflegeverfügung sowie Ihrem persönlichem Notfallplan nachdenken.
Weitere Informationen, ein Video sowie die Bestellmöglichkeit finden Sie auch hier
Patientenverfügung
Mit einer schriftlichen Patientenverfügung können Patientinnen und Patienten vorsorglich festlegen, dass bestimmte medizinische Maßnahmen durchzuführen oder zu unterlassen sind, falls sie nicht mehr selbst entscheiden können. Damit wird sichergestellt, dass der Patientenwille umgesetzt wird, auch wenn er in der aktuellen Situation nicht mehr geäußert werden kann. Sie ist jederzeit widerrufbar und erlischt mit dem Tod. Regelmäßig enthält die Patientenverfügung auch Angaben zu Wertevorstellungen des Patienten und Regelungen zur Organspende. Sie ersetzt damit auch den Organspenderausweis.
Mit der Patientenverfügung formuliert der Patient seinen Behandlungswillen vorsorglich für den Fall, dass er selbst nicht in der Lage ist, diesen auszudrücken.
Der Patientenwille ist für den Arzt maßgeblich und somit auch verbindlich, allerdings wird in alle Situationen in denen eine Patientenverfügung greift auch ein Betreuer bzw. Bevollmächtigter eingebunden, der im Namen des Patienten entscheidungen trifft. Auch er ist an die Patientenverfügung gebunden.
Die Patientenverfügung muss auf alle Situationen für die sie gelten soll spezifisch zugeschnitten sein. Allgemeine Formulierungen sind nach einem Urteil des BGH ungültig.
Eine Patientenverfügung sollte zusammen mit einer Vorsorgevollmacht und einer Betreuungsverfügung erstellt werden und mindestens eine Vertrauensperson sollte leicht Zugriff auf die Verfügung haben. Es empfiehlt sich, die Patientenverfügung durch einen Online-Dienst stets abrufbereit zu haben.
Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung
Eine Vorsorgevollmacht beschränkt sich nicht nur auf Ihre medizinische Versorgung. Sie können eine Person bevollmächtigen, sich darüber hinaus um Ihre Unterbringung, finanzielle Angelegenheiten, Rechtsgeschäfte und weiteres zu kümmern. Die Vorsorgevollmacht besteht auch nach dem Tod und muss in diesem Fall von den Erben widerrufen werden.
Mit einer Betreuungsverfügung können Sie dem Gericht einen Vorschlag machen, wer für Sie im Krankheits- oder Pflegefall bestimmte Aufgaben übernimmt, bis Sie wieder in der Lage sind, dies selbst zu tun. Des Weiteren können Sie festhalten, welchen medizinischen Maßnahmen und Behandlungen Sie zustimmen und welche Sie ablehnen. Das Dokument ist nicht rechtsverbindlich.
Mit einer Vorsorgevollmacht regeln Sie, wer Ihre Geschäfte führt, wenn Sie dazu nicht mehr in der Lage sind.
Durch eine Vorsorgevollmacht lässt sich eine gerichtliche Betreuerbestellung vermeiden.
Vertrauen Sie nicht darauf, dass Ihre Vorsorgevollmacht von Ihrer Bank akzeptiert wird – Klären Sie daher in einem persönlichen Gespräch, welche Unterlagen Ihre Bank verlangt!
Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser – Schützen Sie sich durch einen neutralen Kontrollbevollmächtigten vor Missbrauch!
Vollmacht heißt Vertrauen – Nehmen Sie sich Zeit bei der Auswahl Ihres Bevollmächtigten!
Eine Vorsorgevollmacht ist grundsätzlich jederzeit widerruflich.
Die Unterschiede zwischen Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung und Betreuungsverfügung
Bei den zahlreichen Vorsorgedokumenten – von Vollmacht über Verfügung bis hin zum Testament, verliert man leicht den Überblick. Die wichtigsten Unterschiede zu kennen ist wichtig, um zu verstehen, welche Dokumente benötigt werden und was sich überhaupt damit regeln lässt.
Eine Vorsorgevollmacht für Vertrauenspersonen erteilt den Bevollmächtigen die Erlaubnis, Sie gegenüber Dritten zu vertreten und in Ihrem Namen zu handeln. Sie stellt eine Besonderheit dar, denn im Gegensatz zu den anderen Vorsorgedokumenten gilt die Vollmacht nicht nur nach außen, also gegenüber Dritten, sondern auch nach innen, also im Verhältnis zwischen Vollmachtgeber und Bevollmächtigten. Somit kann festgelegt werden, unter welchen Umständen der Bevollmächtigte zur Vertretung berechtigt wird, ob die Vollmacht auch über den Tod des Vollmachtgebers hinaus gilt und, ob mehrere Bevollmächtigte nur gemeinsam, oder auch alleine zur Vertretung berechtigt sind.
In der Regel gilt die Vorsorgevollmacht dann, wenn der Vollmachtgeber selbst nicht dazu in der Lage ist, einen eigenen Willen zu bilden oder auszudrücken. Die gängigsten Fälle sind die Geschäftsunfähigkeit und der Tod des Vollmachtgebers. In diesem Fall muss der Vollmachtgeber von einer geschäftsfähigen, volljährigen Person vertreten werden. Gibt es keinen Bevollmächtigten, wird die gerichtliche Betreuung angeordnet.
Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung, Betreuungsverfügung Unterschiede
Was ist eine gerichtliche Betreuung? Und was ist der Unterschied zwischen einer Betreuung und einer Vertretung?
Die Betreuung wird vom Gericht bestimmt. Bei der Wahl des Betreuers entscheidet das Gericht im Sinne der zu betreuenden Person. Es ist nicht garantiert, dass der Betreuer aus der eigenen Familie bestimmt wird, das Gericht kann auch zu der Entscheidung kommen, dass ein extra dazu ausgebildeter Betreuer besser geeignet ist. Dies ist dann in der Regel ein Fremder. Die Betreuung durch einen Fremden wollen viele vermeiden. Und dafür gibt es zwei Optionen: Idealerweise liegt eine Vorsorgevollmacht vor, die im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer registriert wurde. Kommt es dann zu einer Abfrage des Registers durch das Gericht, kann eingesehen werden, wer die Bevollmächtigten sind. Das Gericht informiert dann die Bevollmächtigten und die gerichtliche Betreuung wird verhindert. Liegt keine Vorsorgevollmacht vor, kann die Betroffene Person die Betreuung durch einen fremden vermeiden, indem sie dem Gericht vorsorglich einen Betreuer empfiehlt. Das Gericht berücksichtigt diese Empfehlung bei der Wahl des Betreuuers.
Und was hat die Patientenverfügung damit zu tun?
Die Patientenverfügung ist das bekannteste Vorsorgedokument, denn sie regelt ein emotionales Thema. Wann werden die Geräte abgestellt? Unter welchen Umständen ist das Leben nicht mehr lebenswert? Über diese Fragen wird in den Medien viel diskutiert. Aber dennoch gilt: die Patientenverfügung gilt nur für den Fall, dass der Patient selbst nicht ansprechbar ist. Und dann muss er durch jemanden vertreten werden, der in seinem Namen Entscheidungen trifft. Das ist entweder ein Bevollmächtigter, oder ein Betreuer. Und diese Person ist dann bei den Entscheidungen an den in der Patientenverfügung festgehaltenen Willen gebunden. Daher ist die Wahl des Vertreters entscheidend. Rechtzeitig einen Bevollmächtigten zu benennen spart allen Beteiligten Zeit und Sorgen.
Welches der Dokumente brauche ich denn nun?
Da Sie nun den Unterschied zwischen Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung und Patientenverfügung kennen, wissen Sie: Sie brauchen alle drei Dokumente. Die Vollmacht, um Ihren Liebsten zu ermöglichen, Sie im Notfall zu vertreten und um die gerichtliche Betreuung zu vermeiden, die Betreuungsverfügung, um im Falle einer Betreuung keinen fremden als Betreuer zu bekommen und die Patientenverfügung, um Ärzten, Bevollmächtigten und Betreuern Ihren Patientenwillen rechtsverbindlich mitzuteilen.